Leistungsbewertung

 

Bedeutung der Zensuren

Grundlage: SOGS § 18 (3)

Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten

während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden

Noten bewertet:

 

Zensur

in Worten

Bedeutung

1

sehr gut

wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

2

gut

wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;

3

befriedigend

wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4

ausreichend

wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5

mangelhaft

wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

6

ungenügend

wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 

 

Welche Fächer werden benotet?

Grundlage: SOGS § 18 (2)

Gemäß der Schulordnung Grundschule werden an unserer Schule in den einzelnen Klassenstufen folgende Fächer benotet:

Klassenstufe

Benotete Fächer

1.

Die Schüler werden allmählich auf die Benotung vorbereitet. In Klassenstufe 1 erfolgt daher in allen Fächern keine Benotung.

2.

Die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht werden benotet.

3.

Alle Fächer, außer Englisch, werden benotet.

4.

Alle unterrichteten Fächer werden benotet.

 

  

Bedeutung der Kopfnoten

Grundlage: SOGS § 18 (7)

 

  

Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

 

„sehr gut“                      (1);

 

„gut“                             (2);

 

„befriedigend“               (3);

 

„ausreichend“                (4);

 

„mangelhaft“                 (5).

 

 

Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.

 

 Den Noten gemäß Absatz 7 liegen folgende Definitionen zu Grunde:

 

1.

Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.

 

2.

Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.

 

3.

Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.

 

4.

Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.

 

5.

Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.“